Satzung des SV Waldrennach e.V.
(eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim am 21. Januar 2016)
Vorbemerkung:
Der Verein Sportverein Waldrennach wurde 1920 gegründet. Die erste Satzung wurde am 26. August 1955 errichtet und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen in 1977 und 1983 geändert. Der Verein ist unter VR 742 im Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim (jetzt AG Mannheim) eingetragen.
Nachfolgend wird die komplette Satzung des Sportvereins Waldrennach e.V. am 21.01.16 neu gefasst.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Name des Vereins lautet „Sportverein Waldrennach“.
Der Sitz befindet sich in 75305 Neuenbürg im Ortsteil Waldrennach.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, §§ 51 – 68.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Sports, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Ausübung des Fussballspiels im Jugend und Seniorenbereich.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Erforderlich ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag in Form des jeweils aktuell geltenden Aufnahmeformulars des Vereins. Nicht volljährige Personen benötigen zur Aufnahme die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins.
Ehrenmitgliedschaft:
Ein ordentliches Mitglied wird nach 40-jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit zum Ehrenmitglied ernannt. Der Vorstand kann unabhängig von dieser Zeit Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Jedes Mitglied unterwirft sich den Bestimmungen dieser Satzung.
Verlust der Mitgliedschaft:
1. Durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung zum Ende des Kalenderjahres, in dem diese Erklärung einem Vorstandmitglied zugegangen ist.
2. Durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser wird durch den Vorstand einstimmig beschlossen und dem Mitglied im nachfolgenden Fall b) und c) schriftlich mitgeteilt. Ausschlussgründe sind:
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Nichtentrichtung des Mitgliedbeitrags trotz Mahnung.
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Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung.
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Schaden und Verletzen des Ansehens des Vereins in grober Weise.
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In den Fällen b) und c) ist dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag im ersten Quartal des Jahres zu entrichten.
Ehrenmitglieder können auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes von der Beitragspflicht befreit werden.
Der Vorstand kann beschließen, einzelnen Mitgliedern die Beitragszahlung zu erlassen, wenn dies aus finanziellen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Hauptversammlung
§ 6 Der Vorstand
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Der Vorstand wird von der Hauptversammlung in geheimer oder offener Wahl gewählt. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter, sowie aus dem Kassenwart und dem Schriftführer.
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Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Jährlich stehen alternierend die Hälfte des Vorstands zur Wahl an, nämlich jeweils der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart und der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer.
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Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und verwaltet insbesondere das Vereinsvermögen.
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Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen, entsprechend den aktuell vorliegenden sachlichen Obliegenheiten zusammen. Die jeweiligen Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und werden vom Schriftführer protokolliert.
Bei entscheidungserheblichen Abstimmungen hat der 1. Vorsitzende bei Pattsituationen eine zusätzliche Stimme, die er nach eigenem Ermessen ausüben kann.
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Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es mittels Zuwahl durch den restlichen Vorstand ersetzt.
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Scheidet während des Geschäftsjahres der 1. oder 2. Vorsitzende aus, übernimmt der jeweils verbleibende Vorsitzende bis zur nächsten Hauptversammlung dessen Aufgaben. Der Ausgeschiedene muss bei dieser Hauptversammlung dann gewählt werden.
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Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§ 7 Vertretung des Vereins
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Gesetzlicher Vertreter sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
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Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
§ 8 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung
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Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie soll nach Möglichkeit jeweils im Abstand von 12 Monaten stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vorher durch Ankündigung und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Neuenbürg, nämlich im „Neuenbürger Stadtbote“.
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Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassierer, sowie Bericht des Schriftführers.
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Sonstiges
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Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Eine elektronische Übermittlung, z.B. email, erfüllt dieses Erfordernis.
Anträge sollen begründet werden.
Von der Frist ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung zur Abstimmung entscheidet die Versammlung.
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Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht und können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes oder als Kassenprüfer gewählt werden.
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Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die außerordentliche Hauptversammlung
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Sie findet statt:
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Wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
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Wenn die Einberufung von mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.
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Für ihre Einberufung gelten die Ausführungen wie unter A) Nr.1. analog.
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§ 9 Ausschüsse
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Spielausschuss.
Ein Spielausschuss wird gewählt, wenn eine Seniorenmannschaft am aktiven Spielbetrieb einer Spielstaffel des DFB in Konkurrenz teilnimmt.
Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern sowie dem verantwortlichen Trainer. Die Mitglieder werden jährlich von der Hauptversammlung gewählt.
Der Spielausschuss kümmert sich im Wesentlichen um den Trainings- und Spielbetrieb.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Bei Abstimmungen kann der Trainer nach eigenem Ermessen ein zweites Stimmrecht ausüben.
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Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss wird durch sechs Mitglieder gebildet, welche jährlich alternierend in der Hauptversammlung gewählt werden, jedes Jahr drei der Ausschussmitglieder. Die Mitglieder nehmen an den Vorstandssitzungen teil und sind beratend tätig. Der Vorstand kann den jeweiligen Mitgliedern einvernehmlich Aufgaben übertragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung muss auf der Tagesordnung stehen und den Mitgliedern bei der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt worden sein. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75% der erschienenen ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder.
Die Hauptversammlung bestimmt einen oder zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins schlussabwickeln.
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung der Schulden noch vorhandene Vermögen der Körperschaft an die Stadt Neuenbürg, die das Vermögen für soziale, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Stadtteil Waldrennach zu verwenden hat.
§ 11 Tätigkeitvergütungen des Vorstands
Pauschale Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand der Vorstandmitglieder für ihre Vereinsarbeit sind zulässig. Sie dürfen die jährlichen steuerfreien Höchstbeträge, zur Zeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, nicht überschreiten.
Voraussetzung für die Tätigkeitsvergütung ist ein Beschluss des Vorstandes hierüber. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden und ist zu protokollieren. An der Abstimmung müssen alle gewählten und im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder teilnehmen, ansonsten ist eine Abstimmung über Tätigkeitsvergütungen nicht zulässig.